Wir nehmen Ihre strapazierte finanzielle Situation ernst und wissen es ganz genau: wer verschuldet ist, hat dementsprechend auch wenig Geld für einen Rechtsanwalt. Deswegen ist die Transparenz Ihrer Kosten selbstverständlich für uns. Für den außergerichtlichen Vergleich können die Anwaltsgebühren über einen Beratungshilfeschein bei Ihrem Amtsgericht abgerechnet werden, wenn Sie nur ein geringes Einkommen haben. Im Klartext: in Fall der gelungenen Einigung mit den Gläubigern würden Ihnen keine weiteren Kosten entstehen. Die Beratungshilfe kann bei dem zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Folgende Unterlagen werden dafür benötigt:
der ausgefüllte und unterschriebene Antrag
Ihr Personalausweis
die Kontoauszüge der letzten 3 Monate
Ihre Einkommensnachweise: ALG I- / ALG II- / Rentenbescheide, die letzten drei Lohnzettel, Kindergeldbescheide etc.
Ihre Ausgabennachweise: Mietvertrag, Nachweise über Ihre Ratenzahlungen, Darlehen, ggf. zu zahlenden Unterhalt, Versicherung etc.
Nicht jeder Antrag auf Beratungshilfe wird von dem Gericht bewilligt. Persönliches Erscheinen bei Ihrem Amtsgericht ist wichtig; sofern vorhanden, können die Nachweise über drohende Zwangsvollstreckung oder Zwangsräumung und über längere Wartezeiten bei der öffentlichen Schuldnerberatung ebenfalls die Entscheidung positiv beeinflussen.
Wird Ihnen der Beratungshilfeschein nicht erteilt, vereinbaren wir ein festes Honorar mit Ihnen. Es handelt sich dabei um endgültige Festpreise, die für Sie tragbar und durchaus sozialverträglich sind. Für Ihre weiteren Fragen stehen wir Ihnen gern telefonisch zur Verfügung.